Radwege verstehen
In Wien gibt es unterschiedliche Arten von Radverkehrsanlagen.
Radweg
Radweg
Eine Verkehrsfläche, die nur dem Radverkehr zur Verfügung steht. Sie sind von der Fahrbahn und dem Gehsteig baulich getrennt. Fußgänger:innen und sonstige Fahrzeuge dürfen Radwege nur queren aber nicht in Längsrichtung benützen. Ein-Richtungs-Radwege sind nur in eine Richtung befahrbar. Während Zwei-Richtungs-Radwege in beide Richtungen befahrbar sind. Dies ist durch Richtungspfeile am Boden erkennbar. Radwege sind durch entsprechende Verkehrsschilder mit blauem Radsymbol kundgemacht.
- Radweg mit Benützungspflicht: Das runde Schild symbolisiert Benützungspflicht. Ausgenommen davon sind mehrspurige Räder, Fahrräder mit Anhänger und Rennräder – während einer Trainingsfahrt.
- Radweg ohne Benützungspflicht: Das eckige Schild bedeutet, dass auch die Fahrbahn daneben benützt werden darf.
Fahrradstraße
Fahrradstraße
Fahrradstraßen sind eigens für den Radverkehr vorgesehene Straßen. Sie sind durch Verkehrszeichen und Bodenmarkierungen gekennzeichnet. Radler:innen dürfen nebeneinander fahren. Für alle Fahrzeuge gilt eine maximale Geschwindigkeit von 30 km/h. Kfz-Lenker:innen dürfen Radfahrer weder behindern noch gefährden. Ihnen ist nur das Zu-, Abfahren und Queren erlaubt - Ausnahmen sind möglich.
Für Fahrradfreundliche Straßen gelten die gleichen Gestaltungskriterien. Beim Nebeneinanderfahren gelten jedoch die gleichen Regelns wie in normalen Straßen und das Durchfahren von Autos ist immer erlaubt.
Bildnachweis: Mobilitätsagentur Wien / Paul Proll
Geh- und Radweg
Geh- und Radweg
Eine für den Fuß- und Fahrradverkehr bestimmte und als solche gekennzeichnete Verkehrsfläche. Es gibt Geh- und Radwege mit oder ohne Trennung zwischen Fuß- und Radverkehr. Bei getrennten Geh- und Radwegen sind die beiden Flächen durch eine weiße Linie voneinander abgegrenzt. Geh- und Radwege werden durch eigene Verkehrszeichen beschildert. Auch Geh- und Radwege können von der Benützungspflicht für den Radverkehr ausgenommen werden.
- Geh- und Radweg mit Benützungspflicht: Das runde Schild symbolisiert Benützungspflicht. Ausgenommen davon sind mehrspurige Räder, Fahrräder mit Anhänger und Rennräder – während einer Trainingsfahrt.
- Geh- und Radweg ohne Benützungspflicht: Das eckige Schild bedeutet, dass auch die Fahrbahn daneben benützt werden darf.
Bildnachweis: Mobilitätsagentur Wien / Paul Proll
Radfahrstreifen
Radfahrstreifen
Ein für den Radverkehr bestimmter und besonders gekennzeichneter Teil der Fahrbahn, wobei der Verlauf durch wiederholte Markierung mit Fahrradsymbolen gekennzeichnet ist. Radfahrstreifen sind in der Regel durch Sperrlinien oder Warnlinien vom angrenzenden Kfz-Fahrstreifen getrennt. Kfz dürfen Radfahrstreifen nicht benützen, außer z.B. zum Queren (Zufahrt zu Parkplatz). Bei Radfahrstreifen neben einer Parkspur ist es wichtig, genug Abstand zur Türzone zu haben.
Bildnachweis: Mobilitätsagentur Wien / Paul Proll
Mehrzweckstreifen
Mehrzweckstreifen
Ein Radfahrstreifen oder ein Abschnitt eines Radfahrstreifens, der unter besonderer Rücksichtnahme auf die Radfahrenden von anderen Fahrzeugen befahren werden darf, wenn für diese der links an den Mehrzweckstreifen angrenzende Fahrstreifen nicht breit genug ist. Mehrzweckstreifen werden zum Mischverkehr gezählt. Bei Mehrzweckstreifen neben einer Parkspur ist es wichtig, genug Abstand zur Türzone zu haben.
Radfahrerüberfahrt
Ampelfreie Radfahrerüberfahrt
Radfahrerüberfahrten dienen der Verbindung von Radverkehrsanlagen über Kreuzungen hinweg. Sie sind mittels Blockmarkierung gekennzeichnet. Der Querverkehr hat Radfahrenden das Queren ohne Gefahr zu ermöglichen. Straßenbahnen sind von der Vorrang-Regel ausgenommen. Radfahrer:innen dürfen sich ungeregelten (ampelfreien) Radfahrerüberfahrten nur mit einer Geschwindigkeit von 10 km/h nähern.
Radfahren gegen die Einbahn
Radfahren gegen die Einbahn
In einer Einbahnstraße darf der Verkehr normalerweise nur in eine Richtung fahren. Ist die Einbahn für den Radverkehr geöffnet, dürfen Radfahrer auch in die Gegenrichtung fahren. Ob das erlaubt ist, erkennst du an einem entsprechenden Verkehrszeichen oder einer Zusatztafel. Häufig zeigen auch Bodenmarkierungen, dass Radfahren gegen die Einbahn erlaubt ist. Besondere Vorsicht ist bei der Ausfahrt aus einer geöffneten Einbahn und bei Kreuzungen geboten. Es gelten die normalen Vorrangregeln.
Fußgänger:innen-Zone
Fußgänger:innen-Zone
In Fußgänger:innen-Zonen darf man dann Radfahren, wenn es durch Beschilderung ausdrücklich erlaubt ist. Für alle Fahrzeuge gilt Schrittgeschwindigkeit. Ist eine Fußgänger:innen-Zone für den Radverkehr nicht geöffnet, muss das Fahrrad geschoben werden.
Bildnachweis: Copyright: MA28 / Christian Fürthner
Begegnungszone
Begegnungszone
Hier sind alle Verkehrsteilnehmenden gleichberechtigt. Fußgänger:innen dürfen die gesamte Fahrbahn benützen, ohne jedoch den Fahrzeugverkehr mutwillig zu behindern. Es gilt eine maximale Geschwindigkeit von 20 km/h oder selten auch 30 km/h. Andere Verkehrsteilnehmende dürfen nicht gefährdet werden.
Wohnstraße
Wohnstraße
Hier ist das Radfahren erlaubt. Für alle Fahrzeuge gilt Schrittgeschwindigkeit. In Wohnstraßen darf man immer in beide Richtungen Radfahren, auch wenn es eine Einbahnstraße ist. Autos dürfen in Wohnstraßen nur zufahren, aber nicht durchfahren. Am Ende einer Wohnstraße hat man automatisch Nachrang.
Fahrverbot ausgenommen Radverkehr
Fahrverbot ausgenommen Radverkehr
„Fahrverbot ausgenommen Radverkehr“ bedeutet, dass die entsprechende Straße oder der Bereich für Fahrzeuge gesperrt ist, Fahrradfahrer:innen dort jedoch explizit fahren dürfen.
Busfahrstreifen
Busfahrstreifen
Auf vielen Busfahrstreifen dürfen auch Radfahrer:innen fahren. Das ist durch ein eigenes Verkehrsschild gekennzeichnet. Busfahrstreifen werden auch von anderen Verkehrsteilnehmer:innen benutzt (zum Beispiel von Taxis, Einsatzfahrzeugen und Motorrädern).
Bildnachweis: Copyright: ZOOMVP.AT / Mobilitätsagentur Wien
Bikebox
Bikebox / Aufstellfläche
An ampelgeregelten Kreuzungen gibt es manchmal vorgezogene Haltelinien für Radfahrer:innen, auch Bikebox genannt. Mit dem Fahrrad darfst du solange die Ampel rot ist bis zu dieser Haltelinie vorfahren. So bist du für andere Verkehrsteilnehmer:innen besser sichtbar.
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Alles zur Straßenverkehrsordnung (StVO)
Dieses Bundesgesetz gilt für Straßen mit öffentlichem Verkehr.
Kontakt
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Große Sperlgasse 4, 1020 Wien
Telefon: +43 (0)1 4000 49900
E-Mail: office@mobilitaetsagentur.at
Öffnungszeiten: Montag bis Donnerstag 08.30-12.00 und 13.00-17.00 Uhr; Freitag: 08.30-12.00 und 13.00-15.30 Uhr
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